Aktuelle Maßnahmen ab 15. November 2021

15.11.2021 11:44

Grüner Pass

Seit 15. November 2021 gelten vorerst bis einschließlich 24. November 2021 folgende Regelungen:

(Am 15. November sind die Maßnahmen der Stufe 5 in Kraft getreten.)

Ausgangsbeschränkungen:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, die über keinen 2-G-Nachweis verfügen
  • Geimpfte und Genesene werden so weit wie möglich von Beschränkungen ausgenommen
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von den Beschränkungen ausgenommen
  • Der Ninja-Pass ist im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, einem 2-G-Nachweis gleichgestellt. Dieser gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche.
  • Schwangere Frauen sind von der 2-G-Regel ausgenommen, sie können stattdessen einen PCR-Test erbringen
  • Der Bund erlässt Mindeststandards, regional können in Bundesländern strengere Regeln erlassen werden
  • Ausnahmegründe zum Verlassen der Wohnung für Personen ohne 2-G-Nachweis sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse (notwendige Besorgungen des täglichen Lebens, Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin)
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen
    • Ausübung familiärer Rechte und Pflichten mit engen Angehörigen und Kontaktpersonen
    • gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
    • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
    • Versorgung von Tieren
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen, Details finden sie im FAQ-Bereich Wirtschaft, Veranstaltungen, Arbeitsrecht
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, Details dazu finden Sie im FAQ-Bereich Wirtschaft, Veranstaltungen, Arbeitsrecht
  • Für Betriebsstätten des Handels und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt eine „2-G-Pflicht“. Davon ausgenommen sind Betriebsstätten, die der Grundversorgung und der Befriedigung weiterer zentraler Bedürfnisse dienen. In geschlossenen Räumen haben Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske zu tragen.
  • In Betriebsstätten des Gastgewerbes gilt wie bisher die „2-G-Pflicht“. Ausgenommen sind weiterhin Betriebsstätten, die der Versorgung in bestimmten Einrichtungen befindlicher Personen dienen sowie die Abholung vorbestellter Speisen und Getränke. Bei der Abholung vorbestellter Speisen und Getränke ist in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Zugang zu nicht öffentlichen Sportstätten ist weiterhin nur Personen mit 2-G-Nachweis gestattet.
  • Das Betreten des Arbeitsortes ist weiterhin nur nach Vorlage eines 3-G-Nachweises zulässig. In epidemiologisch besonders ungünstigen Bereichen und im Umgang mit vulnerablen Personengruppen besteht eine grundsätzliche 2-G-Pflicht. Eine Alternative hierzu ist der Nachweis eines PCR-Tests in Kombination mit dem durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske.
  • Grüner Pass:
    • Gültigkeit für 270 Tage nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 06.12.2021 in Kraft).
    • Für Janssen-Geimpfte gilt ab 03.01.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.


Weitere Infos zu den Maßnahmen auf der Webseite des Bundesministerium.

15.11.2021